§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Cyber Security Austria – Verein zur Förderung der Sicherheit Österreichs strategischer Infrastruktur“.
(2) Er hat seinen Sitz in 1050 Wien, Blechturmgasse 11 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
(1) Das Erfassen, Vernetzen, Vermitteln und Publizieren der vorhandenen Kompetenzen von unterschiedlichen Informationssicherheitsbereichen,
sowie
(2) die Förderung des Sicherheitsbewusstseins in Österreich.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(1) Als ideelle Mittel dienen
a. Mailinglisten,
b. Vorträge und Versammlungen,
c. Diskussionsabende,
d. Herausgabe von Mitteilungsblättern und Büchern,
e. Publikationen in Zeitschriften und
f. Durchführung von das Sicherheitsbewusstsein fördernden Veranstaltungen.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie
b. Förderungen,
c. Erträgnisse aus Veranstaltungen,
d. vereinseigenen Unternehmungen,
e. Spenden,
f. Sammlungen,
g. Vermächtnisse und
h. sonstige Zuwendungen.
§4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die in vollem Umfang an der Vereinsarbeit beteiligt sind.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
a. durch ihre Mitarbeit und das Einbringen ihrer Fachexpertise in vom Verein organisierten Arbeitsgruppen unterstützen, oder
b. durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages (Sponsoring) fördern.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können
a. alle physischen Personen, die unbescholten und im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind, sowie
b. juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, beim Wegfall des Grundes einer außerordentlichen Mitgliedschaft und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann, sofern kein Rückstand des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages besteht, jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Alle nach außen hin wirksamen Informationen (Publikationen, Vorträge, Interviews etc.) müssen vor dem Wirksamwerden gem. §14 Abs. 4 lit. e mit dem CSA Board, oder in dringenden Fällen zumindest mit einem vertretungsbefugten Vereinsorgan gem. §13 Abs. 2 akkordiert sein.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der aktuellen Statuten zu verlangen.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(5) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).
§9 Die Generalversammlung
(1) Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstandes, oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer,
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Post- oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, dabei besitzt jedes Mitglied nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, wobei ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein /e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(3) Enthebung, Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
(5) Entlastung des Vorstandes;
(6) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und maximal sechs ordentlichen Mitgliedern, und zwar verpflichtend aus
- Obmann/Obfrau
- Obmann/Obfrau Stellvertreter/in
- Schriftführer/in
- Kassier/in
sowie wenn bei der Generalversammlung gewählt
e. Schriftführer/in Stellvertreter/in
f. Kassier/in Stellvertreter/in
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann /von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem /seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich, per E-Mail oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist, wobei als Anwesenheit auch die Teilnahme mittels Videokonferenz gilt.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 (ordentliche Generalversammlung) und Abs. 2 lit. a – c (außerordentliche Generalversammlung) dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmannes/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmannes/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Funktionären erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Dem/der Schriftführer/in obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der/die Kassier/Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der einzelnen Vorstandsmitglieder die jeweiligen Stellvertreter/innen.
§ 14 CSA Board (Erweiterter Vorstand)
Der Vorstand kann in seinen nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen Aufgaben durch das CSA Board unterstützt werden.
(1) Das CSA Board setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und Mitgliedern des Weisenrates zusammen. Die jeweilige Zusammensetzung wird durch den Vorstand bestimmt und die einzelnen Mitglieder werden persönlich durch ein Vorstandsmitglied über ihre Funktion als Mitglied des CSA Boards in Kenntnis gesetzt.
(2) Die vom Vorstand zusammen mit dem Weisenrat bestimmten Leiter der einzelnen Arbeitsgruppen werden für die Zeit in der sie die Leitungsfunktion innehaben, automatisch als ordentliche Mitglieder in das CSA-Board kooptiert.
(3) Die einzelnen CSA Board Sitzungen werden analog § 11 Abs. 4 einberufen.
(4) Wesentliche Aufgaben des CSA-Boards sind
a. Strategiefindung und –weiterentwicklung,
b. Etablierung von Arbeitsgruppen,
c. Verwertung von Erkenntnissen aus den Ergebnissen der Arbeitsgruppen für Publikationen, Seminare, Kurse und Briefings,
d. Organisation von Veranstaltungen,
e. Vorbereitung und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit,
f. Aufnahme von Mitgliedern und Rekrutierung von Förderern und Unterstützern.
(5) Die im CSA Board getroffenen Entscheidungen bzw. Beschlüsse gelten zugleich als Vorstandsentscheidungen bzw. –beschlüsse, sofern die für die Entscheidungsfindung geltenden Abs. 5, 6 und 7 des §11 angewandt werden können.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des§ 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§ 15 Weisenrat
Der Weisenrat unterstützt den Vorstand bzw. das CSA-Board bei der Strategiefindung und -umsetzung, durch die Etablierung und Steuerung von Arbeitsgruppen zu den einzelnen durch das CSA Board vorgegebenen Themenbereichen sowie die Aufbereitung der Ergebnisse der Arbeitsgruppen zur weiteren Verwendung durch das CSA Board.
(1) Kandidaten für den Weisenrat sind Persönlichkeiten, die als anerkannte Experten und Expertinnen entweder nicht mehr im aktiven Dienst stehen, von ihrer Tätigkeit karenziert oder lehrend tätig sind.
(2) Die Mitglieder des Weisenrats werden durch Beschluss des CSA Boards auf unbestimmte Zeit gewählt und erlangen dadurch, sofern sie die Funktion annehmen und nicht bereits über eine Mitgliedschaft im Verein verfügen, automatisch den Status eines außerordentlichen Mitglieds.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Weisenrat erfolgt durch
a. die schriftliche Bekanntgabe des Rücktritts von der Funktion per Stichtag durch die Person selbst,
b. die allgemeine Beendigung der Mitgliedschaft beim Verein lt. § 6,
c. die Enthebung von der Funktion über Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.
(4) Dem Weisenrat steht ein/eine Vorsitzender/Vorsitzende vor, der/die gegenüber dem Vorstand und CSA Board als Sprecher auftritt.
(5) Der/die Vorsitzender/Vorsitzende des Weisenrates wird vom CSA Board bestimmt.
(6) Beschlüsse des Weisenrates haben analog §11 Abs. 5, 6 und 7 zu erfolgen.
Der Weisenrat entscheidet im Zuge eines durch das CSA Board zu definierenden Aufnahmeprozesses letztendlich über die Zusammensetzung der einzelnen Arbeitsgruppen durch deren Besetzung mit Experten und Expertinnen, entsprechend dem vom Weisenrat vorgegebenen fachlichen und ethischen Anforderungsprofil.
§ 16 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 17 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.